Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Thank DOG“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung lautet der Name „Thank DOG e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist überregional tätig.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne von § 52 II Nr.14 AO. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Rettung frei lebender Hunde sowie der Auslösung von Hunden aus sogenannten Tierheimen
in der Türkei sowie die Vermittlung geretteter oder ausgelöster Tiere nach Maßgabe der jeweils
geltenden rechtlichen Bestimmungen bzw. die Unterstützung der Vermittlung solcher Tiere;
b) die Schaffung einer Auffangstation und Unterstützung von Auffangstationen für Hunde
insbesondere in der Türkei;
c) Unterstützung von Maßnahmen zur tierschutzgerechten Regulierung der Population frei
lebender Hunde insbesondere durch tierschutzkonforme Kastration und Sterilisation in der Türkei;
d) die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände von Hunden und
anderen Tieren insbesondere in der Türkei durch Bereitstellung finanzieller, materieller und
ideeller Mittel, insbesondere für Arznei- und Futtermittel, Therapie- und Pflegemaßnahmen oder
die Gewährleistung angemessener tierärztlicher Versorgung;
e) die Aufdeckung und Verhinderung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch;
f) die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Organisationen im Tätigkeitsbereich des Vereins
zur Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens in staatlichen und politischen
Institutionen und Organisationen sowie in der Bevölkerung;
g) die Organisation und Realisation von Veranstaltungen in Deutschland und in der Türkei mit dem
Ziel, die Problematik streunender und frei lebender Haustiere einer breiten Öffentlichkeit bewusst
zu machen;
h) die Verbreitung und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und das Erwecken
von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen durch Öffentlichkeitsarbeit in
Presse, Funk, Fernsehen und Internet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der §§ 51 ff. AO.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Alle Inhaber:innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
des Vereins oder ihnen nahestehende Personen oder mit Mitgliedern oder Organen oder
gesetzlichen Vertreter:innen von Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 15 AktG verbundene
Unternehmen dürften keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Die
Begünstigung von natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe, unangemessene Vergütungen ist
ausgeschlossen. Zulässig ist die Erstattung nachgewiesener angemessener Kosten, die einem
Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern sie vom
Vorstand schriftlich genehmigt wurden.
5. Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zwecks Hilfspersonen in Europa im Sinne des § 57
Abs. 1 AO bedienen. Mit den Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden,
aus der hervorgeht, welche Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu bewirken bzw.
auszuführen hat. Die Gestaltung der Vereinbarung und Kontrolle der Umsetzung der vereinbarten
Tätigkeit obliegt dem Vorstand. Die Hilfsperson hat über erhaltene finanzielle Mittel eine
entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die Verwendung der überlassenen Mittel
hervorgeht.
6. Der Verein kann zur Umsetzung seines Zwecks Mitarbeitende in einem Arbeitsverhältnis
anstellen. Es ist hierfür ein Arbeitsvertrag mit dem/der Mitarbeitenden zu schließen, aus dem u.a.
der zeitliche Umfang und die Art der Aufgaben sowie die Vergütung hervorgehen. Verantwortlich
für die Vertragsgestaltung, die Festsetzung des Gehalts und die Lohnabrechnung ist der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:
2. Ordentliche (aktive) Mitglieder: Ordentliche Mitglieder kann jede natürliche Person werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines
schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Gegen die
Ablehnung, die ebenfalls keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber:in die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ordentliche Mitglieder haben
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Fördernde (passive) Mitglieder: Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern will, insbesondere durch
Geld und Sachzuwendungen oder Patenschaften. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter:innen notwendig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, kein Wahlrecht
und kein Antragsrecht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in
hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation von Tieren beigetragen haben, zu
Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder
haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand oder durch
Auflösung der juristischen Person.
7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.
9. Jedes Mitglied hat das Recht zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben. Die Unterbreitung von
Vorschlägen und die Teilnahme an Beschlussfassungen sind erwünscht.
10. Jede Präsentation, Kommunikation, jegliche öffentlichen Auftritte z.B. im Internet und in
sozialen Netzwerken sowie in sozialen Medien sind Vereinseigentum, auch wenn sie von
Nichtvereinsmitgliedern erstellt wurden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag (Höhe und Fälligkeit) wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführenden,
d) dem/der Kassenwart:in
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB von den Mitgliedern des
Vorstands vertreten, die jede:r einzelvertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung kann
ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Nur
ordentliche Mitglieder können zum Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger:innen gewählt sind.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 7 Aufgaben des Vorstands, Beschlüsse des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Buchführung und gegebenenfalls Lohnbuchhaltung
e) Erstellung der Jahresberichte
2. Sitzungen des Vorstands finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung erfolgt durch
den/die Vorsitzende:n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Sitzungen
des Vorstands sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, telefonisch oder per
E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands mit diesem Verfahren einverstanden
sind. Solche Beschlussfassungen sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und durch den/die
Vorsitzende:n zu unterzeichnen.
§ 8 Kassenprüfende
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende für die Dauer von fünf Jahren, die nicht
Mitglieder des Vorstands sind. Deren Wiederwahl ist zulässig.
2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Kassenprüfenden berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen
des Vereins Einsicht zu nehmen – auch und gerade in den Kassenbericht des/der Kassenwart:in. Sie
haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.
Die folgenden Aufgaben fallen in ihren Bereich:
a) Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege
b) Prüfung der Kosten samt richtiger Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben
c) Prüfung der Mitgliedsbeiträge
d) Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins
e) Prüfung des Vereinsvermögens
f) Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften
Der Kassenprüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfenden
haben in der Mitgliederversammlung die Pflicht, jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der
Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des
Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der
Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
2. Mitgliederversammlungen werden durch den/die Vorsitzende:n, im Verhinderungsfall durch eins
der anderen Vorstandsmitglieder, in Textform oder per E-Mail an die dem Vorstand letztbekannte
Adresse der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzende:n, im Verhinderungsfall durch
den/die 2. Vorsitzende:n Kassenwart:in geleitet; ist auch diese:r verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung eine:n Versammlungsleiter:in. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt
werden. Sofern der/die Schriftführer:in nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann,
bestimmt der/die Versammlungsleiter:in eine:n Schriftführer:in.
4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom/von
der Kassenwart:in ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfenden
c) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
d) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands
e) Änderungen der Satzung
f) Auflösung des Verein
6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch
online möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, auch bei
einer Teilnahme per Online-Verbindung, oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen
und die in dieser Satzung genannten Beschlussgegenstände bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder
dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht.
9. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten; die Niederschrift ist vom/von der
Versammlungsleiter:in und dem/der Schriftführer:in zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Beschlussgegenstand bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der zur Abstimmung gestellte
neue Satzungstext beigefügt waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von Gerichten aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Solche Satzungsänderungen und ihr
Grund müssen sämtlichen Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitgeteilt werden.
§ 11 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen
oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn
einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch ein Mitglied
des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden deren
Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus
Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde
Vereinsmitglieder bestehen, hat die Geschädigte auch das Verschulden der für den Verein
Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine
unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für
Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen,
wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist und 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder
erschienen sind und diese die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen. Muss eine
solche Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung
mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung
mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszweckes durch den/die neuen Rechtsträger:in weiterhin gewährleistet ist, geht
das Vereinsvermögen auf ihn/sie über.
4. Das Vereinsvermögen fällt nach der Auflösung oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
dem Verein Lasst die Tiere leben e.V., Straße der Freundschaft 13, 15374 Müncheberg zu, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder
Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene
Regelung die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die
Mitgliederversammlung gewollt hat, oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte,
falls sie den Punkt bedacht hätten.