Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Thank DOG“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

nach der Eintragung lautet der Name „Thank DOG e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist überregional tätig.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne von § 52 II Nr.14 AO. Der

Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Rettung frei lebender Hunde sowie der Auslösung von Hunden aus sogenannten Tierheimen

in der Türkei sowie die Vermittlung geretteter oder ausgelöster Tiere nach Maßgabe der jeweils

geltenden rechtlichen Bestimmungen bzw. die Unterstützung der Vermittlung solcher Tiere;

b) die Schaffung einer Auffangstation und Unterstützung von Auffangstationen für Hunde

insbesondere in der Türkei;

c) Unterstützung von Maßnahmen zur tierschutzgerechten Regulierung der Population frei

lebender Hunde insbesondere durch tierschutzkonforme Kastration und Sterilisation in der Türkei;

d) die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände von Hunden und

anderen Tieren insbesondere in der Türkei durch Bereitstellung finanzieller, materieller und

ideeller Mittel, insbesondere für Arznei- und Futtermittel, Therapie- und Pflegemaßnahmen oder

die Gewährleistung angemessener tierärztlicher Versorgung;

e) die Aufdeckung und Verhinderung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch;

f) die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Organisationen im Tätigkeitsbereich des Vereins

zur Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens in staatlichen und politischen

Institutionen und Organisationen sowie in der Bevölkerung;

g) die Organisation und Realisation von Veranstaltungen in Deutschland und in der Türkei mit dem

Ziel, die Problematik streunender und frei lebender Haustiere einer breiten Öffentlichkeit bewusst

zu machen;

h) die Verbreitung und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und das Erwecken

von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen durch Öffentlichkeitsarbeit in

Presse, Funk, Fernsehen und Internet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der §§ 51 ff. AO.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Alle Inhaber:innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder

des Vereins oder ihnen nahestehende Personen oder mit Mitgliedern oder Organen oder

gesetzlichen Vertreter:innen von Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 15 AktG verbundene

Unternehmen dürften keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Die

Begünstigung von natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe, unangemessene Vergütungen ist

ausgeschlossen. Zulässig ist die Erstattung nachgewiesener angemessener Kosten, die einem

Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern sie vom

Vorstand schriftlich genehmigt wurden.

5. Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zwecks Hilfspersonen in Europa im Sinne des § 57

Abs. 1 AO bedienen. Mit den Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden,

aus der hervorgeht, welche Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu bewirken bzw.

auszuführen hat. Die Gestaltung der Vereinbarung und Kontrolle der Umsetzung der vereinbarten

Tätigkeit obliegt dem Vorstand. Die Hilfsperson hat über erhaltene finanzielle Mittel eine

entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die Verwendung der überlassenen Mittel

hervorgeht.

6. Der Verein kann zur Umsetzung seines Zwecks Mitarbeitende in einem Arbeitsverhältnis

anstellen. Es ist hierfür ein Arbeitsvertrag mit dem/der Mitarbeitenden zu schließen, aus dem u.a.

der zeitliche Umfang und die Art der Aufgaben sowie die Vergütung hervorgehen. Verantwortlich

für die Vertragsgestaltung, die Festsetzung des Gehalts und die Lohnabrechnung ist der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:

2. Ordentliche (aktive) Mitglieder: Ordentliche Mitglieder kann jede natürliche Person werden, die

das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines

schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Gegen die

Ablehnung, die ebenfalls keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber:in die Berufung an

die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ordentliche Mitglieder haben

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Fördernde (passive) Mitglieder: Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person

werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern will, insbesondere durch

Geld und Sachzuwendungen oder Patenschaften. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter:innen notwendig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, kein Wahlrecht

und kein Antragsrecht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

4. Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in

hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation von Tieren beigetragen haben, zu

Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch

die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder

haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand oder durch

Auflösung der juristischen Person.

7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat

gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind

insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger

Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet

der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die

Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die

Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die

Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung

eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen

Entscheidung.

9. Jedes Mitglied hat das Recht zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben. Die Unterbreitung von

Vorschlägen und die Teilnahme an Beschlussfassungen sind erwünscht.

10. Jede Präsentation, Kommunikation, jegliche öffentlichen Auftritte z.B. im Internet und in

sozialen Netzwerken sowie in sozialen Medien sind Vereinseigentum, auch wenn sie von

Nichtvereinsmitgliedern erstellt wurden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag (Höhe und Fälligkeit) wird von

der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden,

b) dem/der 2. Vorsitzenden,

c) dem/der Schriftführenden,

d) dem/der Kassenwart:in

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB von den Mitgliedern des

Vorstands vertreten, die jede:r einzelvertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung kann

ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Nur

ordentliche Mitglieder können zum Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl von

Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer

Amtszeit im Amt, bis Nachfolger:innen gewählt sind.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 7 Aufgaben des Vorstands, Beschlüsse des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere

folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Buchführung und gegebenenfalls Lohnbuchhaltung

e) Erstellung der Jahresberichte

2. Sitzungen des Vorstands finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung erfolgt durch

den/die Vorsitzende:n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Sitzungen

des Vorstands sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, telefonisch oder per

E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands mit diesem Verfahren einverstanden

sind. Solche Beschlussfassungen sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und durch den/die

Vorsitzende:n zu unterzeichnen.

§ 8 Kassenprüfende

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende für die Dauer von fünf Jahren, die nicht

Mitglieder des Vorstands sind. Deren Wiederwahl ist zulässig.

2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Kassenprüfenden berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen

des Vereins Einsicht zu nehmen – auch und gerade in den Kassenbericht des/der Kassenwart:in. Sie

haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.

Die folgenden Aufgaben fallen in ihren Bereich:

a) Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege

b) Prüfung der Kosten samt richtiger Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben

c) Prüfung der Mitgliedsbeiträge

d) Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins

e) Prüfung des Vereinsvermögens

f) Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften

Der Kassenprüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfenden

haben in der Mitgliederversammlung die Pflicht, jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der

Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres

statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des

Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der

Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

2. Mitgliederversammlungen werden durch den/die Vorsitzende:n, im Verhinderungsfall durch eins

der anderen Vorstandsmitglieder, in Textform oder per E-Mail an die dem Vorstand letztbekannte

Adresse der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung

mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzende:n, im Verhinderungsfall durch

den/die 2. Vorsitzende:n Kassenwart:in geleitet; ist auch diese:r verhindert, wählt die

Mitgliederversammlung eine:n Versammlungsleiter:in. Durch Beschluss der

Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt

werden. Sofern der/die Schriftführer:in nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann,

bestimmt der/die Versammlungsleiter:in eine:n Schriftführer:in.

4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom/von

der Kassenwart:in ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) Wahl und Abwahl des Vorstands

b) Wahl der Kassenprüfenden

c) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

d) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands

e) Änderungen der Satzung

f) Auflösung des Verein

6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch

online möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, auch bei

einer Teilnahme per Online-Verbindung, oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen

Vollmacht ausgeübt werden.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen

und die in dieser Satzung genannten Beschlussgegenstände bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der

abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder

dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

bleiben außer Betracht.

9. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des

Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten; die Niederschrift ist vom/von der

Versammlungsleiter:in und dem/der Schriftführer:in zu unterschreiben.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn

auf diesen Beschlussgegenstand bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen

wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der zur Abstimmung gestellte

neue Satzungstext beigefügt waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von Gerichten aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Solche Satzungsänderungen und ihr

Grund müssen sämtlichen Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 11 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen

oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn

einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des

bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch ein Mitglied

des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden deren

Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus

Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde

Vereinsmitglieder bestehen, hat die Geschädigte auch das Verschulden der für den Verein

Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine

unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für

Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen,

wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist und 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder

erschienen sind und diese die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen. Muss eine

solche Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung

mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

bestimmt.

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung

mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des

bisherigen Vereinszweckes durch den/die neuen Rechtsträger:in weiterhin gewährleistet ist, geht

das Vereinsvermögen auf ihn/sie über.

4. Das Vereinsvermögen fällt nach der Auflösung oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

dem Verein Lasst die Tiere leben e.V., Straße der Freundschaft 13, 15374 Müncheberg zu, der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden

hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder

Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die

Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene

Regelung die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die

Mitgliederversammlung gewollt hat, oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte,

falls sie den Punkt bedacht hätten.

 

 

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